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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1797

(1) Mehrere Vormünder führen die Vormundschaft gemeinschaftlich. Bei
    einer Meinungsverschiedenheit entscheidet das Vormundschaftsgericht,
    sofern nicht bei der Bestellung ein anderes bestimmt wird.

(2) Das Vormundschaftsgericht kann die Führung der Vormundschaft unter
    mehrere Vormünder nach bestimmten Wirkungskreisen verteilen.
    Innerhalb des ihm überwiesenen Wirkungskreises führt jeder Vormund
    die Vormundschaft selbständig.

(3) Bestimmungen, die der Vater oder die Mutter für die Entscheidung von
    Meinungsverschiedenheiten zwischen den von ihnen benannten
    Vormündern und für die Verteilung der Geschäfte unter diese nach
    Maßgabe des § 1777 getroffen hat, sind von dem
    Vormundschaftsgerichte zu befolgen, sofern nicht ihre Befolgung das
    Interesse des Mündels gefährden würde.