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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1796

(1) Das Vormundschaftsgericht kann dem Vormunde die Vertretung für
    einzelne Angelegenheiten oder für einen bestimmten Kreis von
    Angelegenheiten entziehen.

(2) Die Entziehung soll nur erfolgen, wenn das Interesse des Mündels zu
    dem Interesse des Vormundes oder eines von diesem vertretenen
    Dritten oder einer der in § 1795 Nr. 1 bezeichneten Personen in
    erheblichem Gegensatze steht.