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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1795

(1) Der Vormund kann den Mündel nicht vertreten:
    1. bei einem Rechtsgeschäfte zwischen seinem Ehegatten oder einem
    seiner Verwandten in gerader Linie einerseits und dem Mündel
    andererseits, es sei denn, daß das Rechtsgeschäft ausschließlich in
    der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht;
    2. bei einem Rechtsgeschäfte, das die Übertragung oder Belastung
    einer durch Pfandrecht, Hypothek, Schiffshypothek oder Bürgschaft
    gesicherten Forderung des Mündels gegen den Vormund oder die
    Aufhebung oder Minderung dieser Sicherheit zum Gegenstande hat oder
    die Verpflichtung des Mündels zu einer solchen Übertragung,
    Belastung, Aufhebung oder Minderung begründet;
    3. bei einem Rechtsstreite zwischen den in Nummer 1 bezeichneten
    Personen sowie bei einem Rechtsstreit über eine Angelegenheit der in
    Nummer 2 bezeichneten Art.

(2) Die Vorschrift des § 181 bleibt unberührt.