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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1749

(1) Zur Annahme eines Kindes durch einen Ehegatten allein ist die
    Einwilligung des anderen Ehegatten erforderlich. Das
    Vormundschaftsgericht kann auf Antrag des Annehmenden die
    Einwilligung ersetzen. Die Einwilligung darf nicht ersetzt werden,
    wenn berechtigte Interessen des anderen Ehegatten und der Familie
    der Annahme entgegenstehen.

(2) Zur Annahme eines Verheirateten ist die Einwilligung seines
    Ehegatten erforderlich.

(3) Die Einwilligung des Ehegatten ist nicht erforderlich, wenn er zur
    Abgabe der Erklärung dauernd außerstande oder sein Aufenthalt
    dauernd unbekannt ist.