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  •  Ehelicherklärung auf Antrag des Kindes 
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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1740g

    Im Falle des § 1740f Abs. 2 Satz 2 bis 4 hat das Vormundschafts-
    gericht dem überlebenden Elternteil auf dessen Antrag den Familien-
    namen des Kindes zu erteilen. Die Erteilung ist ausgeschlossen, wenn
    der überlebende Elternteil nach dem Tode des anderen Elternteils eine
    Ehe eingegangen ist.