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  •  Ehelicherklärung auf Antrag des Kindes 
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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1740f

(1) Das auf seinen Antrag für ehelich erklärte Kind steht einem Kinde
    gleich, das durch Eheschließung seiner Eltern ehelich geworden ist.

(2) Das Kind erhält den Familiennamen des überlebenden Elternteils. Das
    Vormundschaftsgericht hat dem Kind auf seinen Antrag mit Zustimmung
    des überlebenden Elternteils den Familiennamen des verstorbenen
    Elternteils zu erteilen. Als Familienname gilt nicht der gemäß
    § 1355 Abs. 4 dem Ehenamen hinzugefügte Name. Der Antrag kann nur in
    dem Verfahren über den Antrag auf Ehelicherklärung gestellt werden.