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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1740b

(1) Zur Ehelicherklärung ist die Einwilligung des überlebenden
    Elternteils erforderlich. Die Einwilligung ist nicht erforderlich,
    wenn der überlebende Elternteil zur Abgabe einer Erklärung dauernd
    außerstande oder sein Aufenthalt dauernd unbekannt ist.

(2) Die Einwilligung ist dem Kinde oder dem Vormundschaftsgericht
    gegenüber zu erklären; sie ist unwiderruflich.

(3) Die Einwilligung kann nicht durch einen Vertreter erteilt werden. Ist
    der überlebende Elternteil in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so
    ist zur Erteilung seiner Einwilligung die Zustimmung des gesetzlichen
    Vertreters nicht erforderlich.