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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1711

(1) Derjenige, dem die Personensorge für das Kind zusteht, bestimmt den
    Umgang des Kindes mit dem Vater. § 1634 Abs. 1 Satz 2 gilt
    entsprechend.

(2) Wenn ein persönlicher Umgang mit dem Vater dem Wohle des Kindes
    dient, kann das Vormundschaftsgericht entscheiden, daß dem Vater die
    Befugnis zum persönlichen Umgang zusteht. § 1634 Abs. 2 gilt
    entsprechend. Das Vormundschaftsgericht kann seine Entscheidung
    jederzeit ändern.

(3) Die Befugnis, Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes
    zu verlangen, bestimmt § 1634 Abs. 3.

(4) In geeigneten Fällen soll das Jugendamt zwischen dem Vater und dem
    Sorgeberechtigten vermitteln.