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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1706

    Das Kind erhält, sofern es nicht eines Vormunds bedarf, für die
    Wahrnehmung der folgenden Angelegenheiten einen Pfleger:
    1. für die Feststellung der Vaterschaft und alle sonstigen
    Angelegenheiten, die die Feststellung oder Änderung des
    Eltern-Kindes-Verhältnisses oder des Familiennamens des Kindes
    betreffen,
    2. für die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen einschließlich
    der Ansprüche auf eine an Stelle des Unterhalts zu gewährende
    Abfindung sowie die Verfügung über diese Ansprüche; ist das Kind bei
    einem Dritten entgeltlich in Pflege, so ist der Pfleger berechtigt,
    aus dem vom Unterhaltspflichtigen Geleisteten den Dritten zu
    befriedigen,
    3. die Regelung von Erb- und Pflichtteilsrechten, die dem Kind im
    Falle des Todes des Vaters und seiner Verwandten zustehen.