•  Back 
  •  Elterliche Sorge für eheliche Kinder 
  •  Index 
  •  Tree View 
  •  Cross references 
  •  Hilfe 
  •  Show info about hypertext 
  •  View a new file 
Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
Nodes       : 2530
Index Size  : 56970
HCP-Version : 3
Compiled on : Atari
@charset    : atarist
@lang       : 
@default    : 
@help       : Hilfe
@options    : -i -n -s +z -t4
@width      : 75
View Ref-File§ 1639

(1) Was das Kind von Todes wegen erwirbt oder was ihm unter Lebenden
    unentgeltlich zugewendet wird, haben die Eltern nach den Anordnungen
    zu verwalten, die durch letztwillige Verfügung oder bei der
    Zuwendung getroffen worden sind. Kommen die Eltern den Anordnungen
    nicht nach, so hat das Vormundschaftsgericht die erforderlichen
    Maßregeln zu treffen.

(2) Die Eltern dürfen von den Anordnungen insoweit abweichen, als es
    nach § 1803 Abs. 2, 3 einem Vormunde gestattet ist.