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  •  Besondere Vorschriften für das nichteheliche Kind und seine Mutter 
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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1615o

(1) Auf Antrag des Kindes kann durch einstweilige Verfügung angeordnet
    werden, daß der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat oder der
    nach § 1600o als Vater vermutet wird, den für die ersten drei Monate
    dem Kinde zu gewährenden Unterhalt zu zahlen hat. Der Antrag kann
    bereits vor der Geburt des Kindes durch die Mutter oder einen für
    die Leibesfrucht bestellten Pfleger gestellt werden; in diesem Falle
    kann angeordnet werden, daß der erforderliche Betrag angemessene
    Zeit vor der Geburt zu hinterlegen ist.

(2) Auf Antrag der Mutter kann durch einstweilige Verfügung angeordnet
    werden, daß der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat oder der
    nach § 1600o als Vater vermutet wird, die nach den § 1615k, § 1615l
    voraussichtlich zu leistenden Beträge an die Mutter zu zahlen hat;
    auch kann die Hinterlegung eines angemessenen Betrages angeordnet
    werden.

(3) Eine Gefährdung des Anspruchs braucht nicht glaubhaft gemacht zu
    werden.