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  •  Besondere Vorschriften für das nichteheliche Kind und seine Mutter 
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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1615l

(1) Der Vater hat der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor und acht
    Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren.

(2) Soweit die Mutter einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, weil sie
    infolge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft
    oder die Entbindung verursachten Krankheit dazu außerstande ist, ist
    der Vater verpflichtet, ihr über die in Absatz 1 bezeichnete Zeit
    hinaus Unterhalt zu gewähren. Das gleiche gilt, wenn die Mutter
    nicht oder nur beschränkt erwerbstätig ist, weil das Kind
    anderenfalls nicht versorgt werden könnte. Die Unterhaltspflicht
    beginnt frühestens vier Monate vor der Entbindung; sie endet
    spätestens ein Jahr nach der Entbindung.

(3) Die Vorschriften über die Unterhaltspflicht zwischen Verwandten sind
    entsprechend anzuwenden. Die Verpflichtung des Vaters geht der
    Verpflichtung der Verwandten der Mutter vor. Die Ehefrau und
    minderjährige unverheiratete Kinder des Vaters gehen bei Anwendung
    des § 1609 der Mutter vor; die Mutter geht den übrigen Verwandten
    des Vaters vor. § 1613 Abs. 2, § 1615d und § 1615i Abs. 1, 3 gelten
    entsprechend. Der Anspruch erlischt nicht mit dem Tode des Vaters.

(4) Der Anspruch verjährt in vier Jahren. Die Verjährung beginnt, soweit
    sie nicht gehemmt oder unterbrochen ist, mit dem Schluß des auf die
    Entbindung folgenden Jahres.