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  •  Besondere Vorschriften für das nichteheliche Kind und seine Mutter 
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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1615k

(1) Der Vater ist verpflichtet, der Mutter die Kosten der Entbindung
    und, falls infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung weitere
    Aufwendungen notwendig werden, auch die dadurch entstehenden Kosten
    zu erstatten. Dies gilt nicht für Kosten, die durch Leistungen des
    Arbeitgebers oder durch Versicherungsleistungen gedeckt werden.

(2) Der Anspruch verjährt in vier Jahren. Die Verjährung beginnt, soweit
    sie nicht gehemmt oder unterbrochen ist, mit dem Schluß des auf die
    Entbindung folgenden Jahres.