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  •  Besondere Vorschriften für das nichteheliche Kind und seine Mutter 
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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1615i

(1) Rückständige Unterhaltsbeträge, die fällig geworden sind, bevor der
    Vater die Vaterschaft anerkannt hat oder durch gerichtliche
    Entscheidung zur Leistung von Unterhalt verpflichtet worden ist,
    können auf Antrag des Vaters gestundet werden, soweit dies der
    Billigkeit entspricht.

(2) Rückständige Unterhaltsbeträge, die länger als ein Jahr vor
    Anerkennung der Vaterschaft oder Erhebung der Klage auf Feststellung
    der Vaterschaft fällig geworden sind, können auf Antrag des Vaters
    erlassen werden, soweit dies zur Vermeidung unbilliger Härten
    erforderlich ist. Der Erlaß ist ausgeschlossen, soweit unbillige
    Härten durch Herabsetzung des Unterhalts unter den Regelunterhalt
    für die Vergangenheit oder durch Stundung vermieden werden können.

(3) Hat ein Dritter an Stelle des Vaters Unterhalt gewährt und verlangt
    der Dritte vom Vater Ersatz, so gelten die vorstehenden Vorschriften
    entsprechend. Die Bedürfnisse und die wirtschaftlichen Verhältnisse
    des Dritten sind mit zu berücksichtigen.