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  •  Besondere Vorschriften für das nichteheliche Kind und seine Mutter 
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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1615g

(1) Das auf das Kind entfallende Kindergeld, Kinderzuschläge und
    ähnliche regelmäßig wiederkehrende Geldleistungen, die einem anderen
    als dem Vater zustehen, sind auf den Regelbedarf zur Hälfte
    anzurechnen. Kindergeld ist jedoch nur dann anzurechnen, wenn auch
    der Vater die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, ihm aber Kindergeld
    nicht gewährt wird, weil ein anderer vorrangig berechtigt ist.
    Leistungen, die wegen Krankheit oder Arbeitslosigkeit gewährt
    werden, sind nicht anzurechnen.

(2) Eine Leistung, die zwar dem Vater zusteht, aber einem anderen
    ausgezahlt wird, ist in voller Höhe anzurechnen.

(3) Waisenrenten, die dem Kinde zustehen, sind nicht anzurechnen.

(4) Das Nähere wird von der Bundesregierung mit Zustimmung des
    Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmt.