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  •  Besondere Vorschriften für das nichteheliche Kind und seine Mutter 
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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1615f

(1) Bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres hat der Vater dem
    Kinde mindestens den Regelunterhalt zu zahlen; dies gilt nicht,
    solange das Kind in den väterlichen Haushalt aufgenommen ist.
    Regelunterhalt ist der zum Unterhalt eines Kindes, das sich in der
    Pflege seiner Mutter befindet, bei einfacher Lebenshaltung im
    Regelfall erforderliche Betrag (Regelbedarf) vermindert um die nach
    § 1615 g anzurechnenden Beträge. § 1612 Abs. 1 Satz 2 ist auf den
    Regelunterhalt nicht anzuwenden.

(2) Der Regelbedarf wird von der Bundesregierung mit Zustimmung des
    Bundesrates durch Rechtsverordnung festgesetzt. Er kann nach dem
    Alter des Kindes und nach den örtlichen Unterschieden in den
    Lebenshaltungskosten abgestuft werden.