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  •  Besondere Vorschriften für das nichteheliche Kind und seine Mutter 
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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1615e

(1) Das Kind kann mit dem Vater sowie mit den Verwandten des Vaters eine
    Vereinbarung über den Unterhalt für die Zukunft oder über eine an
    Stelle des Unterhalts zu gewährende Abfindung treffen; das gleiche
    gilt für Unterhaltsansprüche des Vaters und seiner Verwandten gegen
    das Kind. Ein unentgeltlicher Verzicht auf den Unterhalt für die
    Zukunft ist nichtig.

(2) Die Vereinbarung bedarf, wenn der Berechtigte nicht voll
    geschäftsfähig ist, der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. Der
    Betreuer des Berechtigten kann die Vereinbarung nur mit Genehmigung
    des Vormundschaftsgerichts treffen.

(3) Ein Abfindungsvertrag, der zwischen dem Kinde und dem Vater
    geschlossen wird, erstreckt sich im Zweifel auch auf die
    Unterhaltsansprüche des Kindes gegen die Verwandten des Vaters.

(4) Diese Vorschriften gelten für die Unterhaltsansprüche der
    Abkömmlinge des Kindes entsprechend.