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  •  Besondere Vorschriften für das nichteheliche Kind und seine Mutter 
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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1615b

(1) Der Unterhaltsanspruch des Kindes gegen den Vater geht, soweit an
    Stelle des Vaters ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter oder
    der Ehemann der Mutter dem Kinde Unterhalt gewährt, auf diesen über.
    Der Übergang kann nicht zum Nachteile des Kindes geltend gemacht
    werden.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn ein Dritter als Vater dem Kinde
    Unterhalt gewährt.