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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1604

    Besteht zwischen Ehegatten Gütergemeinschaft, so bestimmt sich die
    Unterhaltspflicht des Mannes oder der Frau Verwandten gegenüber so,
    wie wenn das Gesamtgut dem unterhaltspflichtigen Ehegatten gehörte.
    Sind bedürftige Verwandte beider Ehegatten vorhanden, so ist der
    Unterhalt aus dem Gesamtgut so zu gewähren, wie wenn die Bedürftigen
    zu beiden Ehegatten in dem Verwandtschaftsverhältnis ständen, auf
    dem die Unterhaltspflicht des verpflichteten Ehegatten beruht.