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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1600o

(1) Als Vater ist der Mann festzustellen, der das Kind gezeugt hat.

(2) Es wird vermutet, daß das Kind von dem Manne gezeugt ist, welcher
    der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt hat. Die Vermutung
    gilt nicht, wenn nach Würdigung aller Umstände schwerwiegende
    Zweifel an der Vaterschaft verbleiben. Die Empfängniszeit bestimmt
    sich nach § 1592.