•  Back 
  •  Nichteheliche Abstammung 
  •  Index 
  •  Tree View 
  •  Cross references 
  •  Hilfe 
  •  Show info about hypertext 
  •  View a new file 
Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
Nodes       : 2530
Index Size  : 56970
HCP-Version : 3
Compiled on : Atari
@charset    : atarist
@lang       : 
@default    : 
@help       : Hilfe
@options    : -i -n -s +z -t4
@width      : 75
View Ref-File§ 1600l

(1) Der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat, ficht die Anerkennung
    durch Klage gegen das Kind, das Kind und die Mutter des Kindes
    fechten die Anerkennung durch Klage gegen den Mann an.

(2) Ist der Mann oder das Kind gestorben, so wird die Anerkennung durch
    Antrag beim Vormundschaftsgericht angefochten; jedoch fechten die
    Eltern des Mannes bei Lebzeiten des Kindes die Anerkennung durch
    Klage gegen das Kind an.

(3) Wird die Klage oder der Antrag zurückgenommen, so ist die Anfechtung
    als nicht erfolgt anzusehen.