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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1600k

(1) Wer in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann die Anerkennung
    nur selbst anfechten; er bedarf hierzu nicht der Zustimmung seines
    gesetzlichen Vertreters. Für ein in der Geschäftsfähigkeit
    beschränktes minderjähriges Kind kann nur der gesetzliche Vertreter
    mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts anfechten.

(2) Für einen Geschäftsunfähigen kann sein gesetzlicher Vertreter mit
    Genehmigung des Vormundschaftsgerichts die Anerkennung anfechten.
    Der Betreuer eines Geschäftsfähigen kann die Anerkennung nicht
    anfechten.

(3) Will der Vormund oder Pfleger eines minderjährigen Kindes die
    Anerkennung anfechten, nachdem die Mutter des Kindes den Mann
    geheiratet hat, der das Kind anerkannt hat, so gilt § 1597 Abs. 3
    entsprechend.

(4) Hat der gesetzliche Vertreter eines Geschäftsunfähigen die
    Anerkennung nicht rechtzeitig angefochten, so kann nach dem Wegfall
    der Geschäftsunfähigkeit der Anfechtungsberechtigte selbst die
    Anerkennung in gleicher Weise anfechten, wie wenn er ohne
    gesetzlichen Vertreter gewesen wäre; dies gilt nicht für das
    Anfechtungsrecht der Eltern des Mannes, der das Kind anerkannt hat.
    Hat der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen Kindes die
    Anerkennung nicht rechtzeitig angefochten, so kann das Kind selbst
    innerhalb von zwei Jahren seit dem Eintritt der Volljährigkeit die
    Anerkennung anfechten.