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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1600i

(1) Das Kind kann binnen zwei Jahren anfechten, nachdem ihm die
    Anerkennung und die Umstände bekannt geworden sind, die gegen die
    Vaterschaft sprechen.

(2) Hat die Mutter des Kindes den Mann geheiratet, der das Kind
    anerkannt hat, und ist die Anerkennung im Zusammenhang mit der
    Eheschließung oder nach der Eheschließung erfolgt, so kann das Kind,
    falls die Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt ist,
    noch binnen zwei Jahren, nachdem ihm die Scheidung, Aufhebung oder
    Nichtigerklärung bekannt geworden ist, anfechten. Dies gilt
    entsprechend, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben und
    nicht zu erwarten ist, daß sie die eheliche Lebensgemeinschaft
    wiederherstellen.

(3) Hat die Mutter einen anderen Mann geheiratet und hat dieser das Kind
    gezeugt, so kann das Kind noch binnen zwei Jahren, nachdem ihm dies
    bekannt geworden ist, anfechten.

(4) § 1600h Abs. 5, 6 gilt entsprechend.

(5) Die Anfechtung ist auch nach Ablauf der Frist zulässig, wenn sie
    wegen einer schweren Verfehlung des Mannes gegen das Kind, wegen
    ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandels oder einer schweren
    Erbkrankheit des Mannes sittlich gerechtfertigt ist.