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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1600g

(1) Berechtigt, die Anerkennung anzufechten, sind der Mann, der die
    Vaterschaft anerkannt hat, die Mutter und das Kind.

(2) Ist der Mann innerhalb eines Jahres seit dem Wirksamwerden der
    Anerkennung gestorben, ohne die Anerkennung angefochten zu haben, so
    können die Eltern des Mannes anfechten. § 1595a Abs. 1 Satz 2, 3,
    Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.