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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1600f

(1) Die Anerkennung ist nur dann unwirksam, wenn sie den Erfordernissen
    der vorstehenden Vorschriften nicht genügt oder wenn sie angefochten
    und rechtskräftig festgestellt ist, daß der Mann nicht der Vater des
    Kindes ist.

(2) Sind seit der Eintragung in ein deutsches Personenstandsbuch fünf
    Jahre verstrichen, so kann nicht mehr geltend gemacht werden, daß
    die Erfordernisse der vorstehenden Vorschriften nicht vorgelegen
    haben.