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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1600e

(1) Die Anerkennungserklärung und die Zustimmungserklärung des Kindes
    müssen öffentlich beurkundet werden. Die Zustimmung des gesetzlichen
    Vertreters zu einer solchen Erklärung ist in öffentlich beglaubigter
    Form abzugeben.

(2) Beglaubigte Abschriften der Anerkennungserklärung sind außer dem
    Standesbeamten auch dem Kind und der Mutter des Kindes zu
    übersenden.

(3) Die Zustimmung des Kindes und seines gesetzlichen Vertreters sowie
    die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des Anerkennenden können
    bis zum Ablauf von sechs Monaten seit der Beurkundung der
    Anerkennungserklärung erteilt werden. Die Frist beginnt nicht vor
    der Geburt des Kindes.