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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1600d

(1) Wer in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann nur selbst
    anerkennen; er bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen
    Vertreters. Für einen Geschäftsunfähigen kann sein gesetzlicher
    Vertreter mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts anerkennen.

(2) Für ein Kind, das geschäftsunfähig oder noch nicht vierzehn Jahre
    alt ist, kann nur sein gesetzlicher Vertreter der Anerkennung
    zustimmen. Im übrigen kann ein Kind, das in der Geschäftsfähigkeit
    beschränkt ist, nur selbst zustimmen; es bedarf hierzu der
    Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.

(3) Ein geschäftsfähiger Betreuter kann nur selbst anerkennen oder
    zustimmen; § 1903 bleibt unberührt.

(4) Anerkennung und Zustimmung können nicht durch einen Bevollmächtigten
    erklärt werden.