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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1600a

    Bei nichtehelichen Kindern wird die Vaterschaft durch Anerkennung
    oder gerichtliche Entscheidung mit Wirkung für und gegen alle
    festgestellt. Die Rechtswirkungen der Vaterschaft können, soweit
    sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt, erst vom Zeitpunkt
    dieser Feststellung an geltend gemacht werden.