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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1592

(1) Als Empfängniszeit gilt die Zeit von dem einhunderteinundachtzigsten
    bis zu dem dreihundertundzweiten Tage vor dem Tage der Geburt des
    Kindes, mit Einschluß sowohl des einhunderteinundachtzigsten als des
    dreihundertundzweiten Tages.

(2) Steht fest, daß das Kind innerhalb eines Zeitraums empfangen worden
    ist, der weiter als dreihundertundzwei Tage vor dem Tage der Geburt
    zurückliegt, so gilt zugunsten der Ehelichkeit des Kindes dieser
    Zeitraum als Empfängniszeit.