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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1586b

(1) Mit dem Tod des Verpflichteten geht die Unterhaltspflicht auf den
    Erben als Nachlaßverbindlichkeit über. Die Beschränkungen nach
    § 1581 fallen weg. Der Erbe haftet jedoch nicht über einen Betrag
    hinaus, der dem Pflichtteil entspricht, welcher dem Berechtigten
    zustände, wenn die Ehe nicht geschieden worden wäre.

(2) Für die Berechnung des Pflichtteils bleiben Besonderheiten auf Grund
    des Güterstandes, in dem die geschiedenen Ehegatten gelebt haben,
    außer Betracht.