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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1586a

(1) Geht ein geschiedener Ehegatte eine neue Ehe ein und wird die Ehe
    wieder aufgelöst, so kann er von dem früheren Ehegatten Unterhalt
    nach § 1570 verlangen, wenn er ein Kind aus der früheren Ehe zu
    pflegen oder zu erziehen hat. Ist die Pflege oder Erziehung beendet,
    so kann er Unterhalt nach den § 1571 bis § 1573, § 1575 verlangen.

(2) Der Ehegatte der später aufgelösten Ehe haftet vor dem Ehegatten der
    früher aufgelösten Ehe.