•  Back 
  •  Gestaltung des Unterhaltsanspruchs 
  •  Index 
  •  Tree View 
  •  Cross references 
  •  Hilfe 
  •  Show info about hypertext 
  •  View a new file 
Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
Nodes       : 2530
Index Size  : 56970
HCP-Version : 3
Compiled on : Atari
@charset    : atarist
@lang       : 
@default    : 
@help       : Hilfe
@options    : -i -n -s +z -t4
@width      : 75
View Ref-File§ 1585b

(1) Wegen eines Sonderbedarfs (§ 1613 Abs. 2) kann der Berechtigte
    Unterhalt für die Vergangenheit verlangen.

(2) Im Übrigen kann der Berechtigte für die Vergangenheit Erfüllung oder
    Schadensersatz wegen Nichterfüllung erst von der Zeit an fordern, in
    der der Unterhaltspflichtige in Verzug gekommen oder der
    Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist.

(3) Für eine mehr als ein Jahr vor der Rechtshängigkeit liegende Zeit
    kann Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur verlangt
    werden, wenn anzunehmen ist, daß der Verpflichtete sich der Leistung
    absichtlich entzogen hat.