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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1585a

(1) Der Verpflichtete hat auf Verlangen Sicherheit zu leisten. Die
    Verpflichtung, Sicherheit zu leisten, entfällt, wenn kein Grund zu
    der Annahme besteht, daß die Unterhaltsleistung gefährdet ist oder
    wenn der Verpflichtete durch die Sicherheitsleistung unbillig
    belastet würde. Der Betrag, für den Sicherheit zu leisten ist, soll
    den einfachen Jahresbetrag der Unterhaltsrente nicht übersteigen,
    sofern nicht nach den besonderen Umständen des Falles eine höhere
    Sicherheitsleistung angemessen erscheint.

(2) Die Art der Sicherheitsleistung bestimmt sich nach den Umständen;
    die Beschränkung des § 232 gilt nicht.