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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1585

(1) Der laufende Unterhalt ist durch Zahlung einer Geldrente zu
    gewähren. Die Rente ist monatlich im voraus zu entrichten. Der
    Verpflichtete schuldet den vollen Monatsbetrag auch dann, wenn der
    Unterhaltsanspruch im Laufe des Monats durch Wiederheirat oder Tod
    des Berechtigten erlischt.

(2) Statt der Rente kann der Berechtigte eine Abfindung in Kapital
    verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und der Verpflichtete
    dadurch nicht unbillig belastet wird.