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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1564

    Eine Ehe kann nur durch gerichtliches Urteil auf Antrag eines oder
    beider Ehegatten geschieden werden. Die Ehe ist mit der Rechtskraft
    des Urteils aufgelöst. Die Voraussetzungen, unter denen die
    Scheidung begehrt werden kann, ergeben sich aus den folgenden
    Vorschriften.