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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1562

(1) Das Amtsgericht hat die Eintragung durch das für seine
    Bekanntmachungen bestimmte Blatt zu veröffentlichen.

(2) Wird eine Änderung des Güterstandes eingetragen, so hat sich die
    Bekanntmachung auf die Bezeichnung des Güterstandes und, wenn dieser
    abweichend von dem Gesetze geregelt ist, auf eine allgemeine
    Bezeichnung der Abweichung zu beschränken.