•  Back 
  •  Güterrechtsregister 
  •  Index 
  •  Tree View 
  •  Cross references 
  •  Hilfe 
  •  Show info about hypertext 
  •  View a new file 
Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
Nodes       : 2530
Index Size  : 56970
HCP-Version : 3
Compiled on : Atari
@charset    : atarist
@lang       : 
@default    : 
@help       : Hilfe
@options    : -i -n -s +z -t4
@width      : 75
View Ref-File§ 1561

(1) Zur Eintragung ist der Antrag beider Ehegatten erforderlich; jeder
    Ehegatte ist dem anderen gegenüber zur Mitwirkung verpflichtet.

(2) Der Antrag eines Ehegatten genügt
    1. zur Eintragung eines Ehevertrages oder einer auf gerichtlicher
    Entscheidung beruhenden Änderung der güterrechtlichen Verhältnisse
    der Ehegatten, wenn mit dem Antrage der Ehevertrag oder die mit dem
    Zeugnis der Rechtskraft versehene Entscheidung vorgelegt wird;
    2. zur Wiederholung einer Eintragung in das Register eines anderen
    Bezirks, wenn mit dem Antrag eine nach der Aufhebung des bisherigen
    Wohnsitzes erteilte, öffentlich beglaubigte Abschrift der früheren
    Eintragung vorgelegt wird;
    3. zur Eintragung des Einspruchs gegen den selbständigen Betrieb
    eines Erwerbsgeschäfts durch den anderen Ehegatten und zur
    Eintragung des Widerrufs der Einwilligung, wenn die Ehegatten in
    Gütergemeinschaft leben und der Ehegatte, der den Antrag stellt, das
    Gesamtgut allein oder mit dem anderen Ehegatten gemeinschaftlich
    verwaltet;
    4. zur Eintragung der Beschränkung oder Ausschließung der
    Berechtigung des anderen Ehegatten, Geschäfte mit Wirkung für den
    Antragsteller zu besorgen (§ 1357 Abs. 2).