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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1559

    Verlegt ein Ehegatte nach der Eintragung seinen gewöhnlichen
    Aufenthalt in einen anderen Bezirk, so muß die Eintragung im
    Register dieses Bezirks wiederholt werden. Die frühere Eintragung
    gilt als von neuem erfolgt, wenn ein Ehegatte den gewöhnlichen
    Aufenthalt in den früheren Bezirk zurückverlegt.