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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1558

(1) Die Eintragungen in das Güterrechtsregister sind bei jedem
    Amtsgericht zu bewirken, in dessen Bezirk auch nur einer der
    Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(2) Durch Anordnung der Landesjustizverwaltung kann die Führung des
    Registers für mehrere Amtsgerichtsbezirke einem Amtsgericht
    übertragen werden.