•  Back 
  •  Fortgesetzte Gütergemeinschaft 
  •  Index 
  •  Tree View 
  •  Cross references 
  •  Hilfe 
  •  Show info about hypertext 
  •  View a new file 
Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
Nodes       : 2530
Index Size  : 56970
HCP-Version : 3
Compiled on : Atari
@charset    : atarist
@lang       : 
@default    : 
@help       : Hilfe
@options    : -i -n -s +z -t4
@width      : 75
View Ref-File§ 1517

(1) Zur Wirksamkeit eines Vertrags, durch den ein gemeinschaftlicher
    Abkömmling einem der Ehegatten gegenüber für den Fall, daß die Ehe
    durch dessen Tod aufgelöst wird, auf seinen Anteil am Gesamtgute der
    fortgesetzten Gütergemeinschaft verzichtet oder durch den ein
    solcher Verzicht aufgehoben wird, ist die Zustimmung des anderen
    Ehegatten erforderlich. Für die Zustimmung gelten die Vorschriften
    des § 1516 Abs. 2 Satz 3, 4.

(2) Die für den Erbverzicht geltenden Vorschriften finden entsprechende
    Anwendung.