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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1491

(1) Ein anteilsberechtigter Abkömmling kann auf seinen Anteil an dem
    Gesamtgute verzichten. Der Verzicht erfolgt durch Erklärung
    gegenüber dem für den Nachlaß des verstorbenen Ehegatten zuständigen
    Gerichte; die Erklärung ist in öffentlich beglaubigter Form
    abzugeben. Das Nachlaßgericht soll die Erklärung dem überlebenden
    Ehegatten und den übrigen anteilsberechtigten Abkömmlingen
    mitteilen.

(2) Der Verzicht kann auch durch Vertrag mit dem überlebenden Ehegatten
    und den übrigen anteilsberechtigten Abkömmlingen erfolgen. Der
    Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung.

(3) Steht der Abkömmling unter elterlicher Sorge oder unter
    Vormundschaft, so ist zu dem Verzichte die Genehmigung des
    Vormundschaftsgerichts erforderlich. Dies gilt auch für den Verzicht
    durch den Betreuer des Abkömmlings.

(4) Der Verzicht hat die gleichen Wirkungen, wie wenn der Verzichtende
    zur Zeit des Verzichts ohne Hinterlassung von Abkömmlingen gestorben
    wäre.