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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1490

    Stirbt ein anteilsberechtigter Abkömmling, so gehört sein Anteil an
    dem Gesamtgute nicht zu seinem Nachlasse. Hinterläßt er Abkömmlinge,
    die anteilsberechtigt sein würden, wenn er den verstorbenen
    Ehegatten nicht überlebt hätte, so treten die Abkömmlinge an seine
    Stelle. Hinterläßt er solche Abkömmlinge nicht, so wächst sein
    Anteil den übrigen anteilsberechtigten Abkömmlingen und, wenn solche
    nicht vorhanden sind, dem überlebenden Ehegatten an.