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  •  Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtgutes durch die Ehegatten 
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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1464

    Die Vorschriften des § 1463 Nr. 2, 3 gelten nicht, wenn die
    Verbindlichkeiten zu den Lasten des Sondergutes gehören, die aus den
    Einkünften beglichen zu werden pflegen. Die Vorschriften gelten auch
    dann nicht, wenn die Verbindlichkeiten durch den Betrieb eines für
    Rechnung des Gesamtgutes geführten Erwerbsgeschäfts oder infolge
    eines zu einem solchen Erwerbsgeschäft gehörenden Rechtes oder des
    Besitzes einer dazu gehörenden Sache entstehen.