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  •  Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtgutes durch die Ehegatten 
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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1460

(1) Das Gesamtgut haftet für eine Verbindlichkeit aus einem
    Rechtsgeschäft, das ein Ehegatte während der Gütergemeinschaft
    vornimmt, nur dann, wenn der andere Ehegatte dem Rechtsgeschäft
    zustimmt oder wenn das Rechtsgeschäft ohne seine Zustimmung für das
    Gesamtgut wirksam ist.

(2) Für die Kosten eines Rechtsstreits haftet das Gesamtgut auch dann,
    wenn das Urteil dem Gesamtgut gegenüber nicht wirksam ist.