•  Back 
  •  Gütergemeinschaft 
  •  Index 
  •  Tree View 
  •  Cross references 
  •  Hilfe 
  •  Show info about hypertext 
  •  View a new file 
Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
Nodes       : 2530
Index Size  : 56970
HCP-Version : 3
Compiled on : Atari
@charset    : atarist
@lang       : 
@default    : 
@help       : Hilfe
@options    : -i -n -s +z -t4
@width      : 75
View Ref-File§ 1421

    Die Ehegatten sollen in dem Ehevertrag, durch den sie die
    Gütergemeinschaft vereinbaren, bestimmen, ob das Gesamtgut von dem
    Mann oder der Frau oder von ihnen gemeinschaftlich verwaltet wird.
    Enthält der Ehevertrag keine Bestimmung hierüber, so verwalten die
    Ehegatten das Gesamtgut gemeinschaftlich.