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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1418

(1) Vom Gesamtgut ist das Vorbehaltsgut ausgeschlossen.

(2) Vorbehaltsgut sind die Gegenstände,
    1. die durch Ehevertrag zum Vorbehaltsgut eines Ehegatten erklärt
    sind;
    2. die ein Ehegatte von Todes wegen erwirbt oder die ihm von einem
    Dritten unentgeltlich zugewendet werden, wenn der Erblasser durch
    letztwillige Verfügung, der Dritte bei der Zuwendung bestimmt hat,
    daß der Erwerb Vorbehaltsgut sein soll;
    3. die ein Ehegatte auf Grund eines zu seinem Vorbehaltsgut
    gehörenden Rechtes oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung
    oder Entziehung eines zum Vorbehaltsgut gehörenden Gegenstandes oder
    durch ein Rechtsgeschäft erwirbt, das sich auf das Vorbehaltsgut
    bezieht.

(3) Jeder Ehegatte verwaltet das Vorbehaltsgut selbständig. Er verwaltet
    es für eigene Rechnung.

(4) Gehören Vermögensgegenstände zum Vorbehaltsgut, so ist dies Dritten
    gegenüber nur nach Maßgabe des § 1412 wirksam.