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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1416

(1) Das Vermögen des Mannes und das Vermögen der Frau werden durch die
    Gütergemeinschaft gemeinschaftliches Vermögen beider Ehegatten
    (Gesamtgut). Zu dem Gesamtgut gehört auch das Vermögen, das der Mann
    oder die Frau während der Gütergemeinschaft erwirbt.

(2) Die einzelnen Gegenstände werden gemeinschaftlich; sie brauchen
    nicht durch Rechtsgeschäft übertragen zu werden.

(3) Wird ein Recht gemeinschaftlich, das im Grundbuch eingetragen ist
    oder in das Grundbuch eingetragen werden kann, so kann jeder
    Ehegatte von dem anderen verlangen, daß er zur Berichtigung des
    Grundbuchs mitwirke. Entsprechendes gilt, wenn ein Recht
    gemeinschaftlich wird, das im Schiffsregister oder im
    Schiffsbauregister eingetragen ist.