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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1412

(1) Haben die Ehegatten den gesetzlichen Güterstand ausgeschlossen oder
    geändert, so können sie hieraus einem Dritten gegenüber Einwendungen
    gegen ein Rechtsgeschäft, das zwischen einem von ihnen und dem
    Dritten vorgenommen worden ist, nur herleiten, wenn der Ehevertrag
    im Güterrechtsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragen oder
    dem Dritten bekannt war, als das Rechtsgeschäft vorgenommen wurde;
    Einwendungen gegen ein rechtskräftiges Urteil, das zwischen einem
    der Ehegatten und dem Dritten ergangen ist, sind nur zulässig, wenn
    der Ehevertrag eingetragen oder dem Dritten bekannt war, als der
    Rechtsstreit anhängig wurde.

(2) Das gleiche gilt, wenn die Ehegatten eine im Güterrechtsregister
    eingetragene Regelung der güterrechtlichen Verhältnisse durch
    Ehevertrag aufheben oder ändern.