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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1383

(1) Das Familiengericht kann auf Antrag des Gläubigers anordnen, daß der
    Schuldner bestimmte Gegenstände seines Vermögens dem Gläubiger unter
    Anrechnung auf die Ausgleichsforderung zu übertragen hat, wenn dies
    erforderlich ist, um eine grobe Unbilligkeit für den Gläubiger zu
    vermeiden, und wenn dies dem Schuldner zugemutet werden kann; in der
    Entscheidung ist der Betrag festzusetzen, der auf die
    Ausgleichsforderung angerechnet wird.

(2) Der Gläubiger muß die Gegenstände, deren Übertragung er begehrt, in
    dem Antrage bezeichnen.

(3) § 1382 Abs. 5 gilt entsprechend.