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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 1368

    Verfügt ein Ehegatte ohne die erforderliche Zustimmung des anderen
    Ehegatten über sein Vermögen, so ist auch der andere Ehegatte
    berechtigt, die sich aus der Unwirksamkeit der Verfügung ergebenden
    Rechte gegen den Dritten gerichtlich geltend zu machen.